Wohnen Sie in der Schweiz und haben ein ärztlich festgestelltes Hörproblem, haben Sie Anspruch auf einen Kostenbeitrag der AHV/IV an die Anschaffung eines Hörgerätes.
Bei einer erstmaligen Hörgeräteversorgung benötigen Sie eine Expertise Ihres Hals-Nasen-Ohren Arztes. Für die Prüfung des Anspruches gegenüber der IV müssen Sie ggf. einen Spezialarzt aufsuchen. Informieren Sie sich bei Ihrer IV-Stelle welchen Spezialarzt (ebenfalls ein HNO-Facharzt) sie aufsuchen können. Dieser Arzt erfasst das Hörproblem und erstellt für Ihre IV-Stelle eine Expertise.
Im Falle von Wiederversorgungen im gleichen Umfang ist eine Expertise nicht mehr obligatorisch. Sie wird aber empfohlen und die Kosten der Expertise werden von der AHV finanziert.
Pauschalbetrag AHV (alle 5 Jahre)
Sie erhalten einen festen Pauschalbetrag, ungeachtet der effektiven Kosten für die Hörgeräteversorgung. Die Pauschale beträgt 630 Franken für ein Hörgerät und 1 237.50 Franken für zwei Hörgeräte. Der Beitrag ist eine fixe Pauschale, unabhängig davon, ob Ihr Gerät mehr oder weniger kostet. Sie können den Pauschalbetrag nur alle fünf Jahre beanspruchen, außer ein HNO-Facharzt stellt schon vorher eine wesentliche Veränderung des Hörvermögens fest.
Pauschalbetrag IV (alle 6 Jahre)
Auch die IV übernimmt ungeachtet der Gesamtkosten einen pauschalen Anteil an Ihrer Hörgeräteversorgung. Die Pauschale beträgt 840 Franken für ein Hörgerät und 1 650 Franken für zwei Hörgeräte.
Freie Wahl des Hörgerätes und des Anbieters
Sie können Ihren Hörakustiker und das Hörgerät frei auswählen und es in der Schweiz oder im Ausland kaufen, sofern es gemäß der Liste des Bundesamtes für Sozialversicherungen zugelassen ist. Sie können die Liste im Internet unter www.ahv-iv.ch oder bei den IV-Stellen beziehen.
Bei Wiesental Hörakustik erhalten Sie selbstverständlich nur zugelassene Produkte.