Hörgeräte, inklusive laufender Kosten (etwa für Pflegemittel), gelten als technisches Hilfsmittel im Rahmen von Krankheitskosten. Man spricht im Steuerwesen von sogenannten zwangsläufigen Kosten (ähnlich wie etwa bei Operationen, Zahnbehandlungen, Medikamente oder Krankenhausaufenthalte). Deshalb sind die Kosten unter den außergewöhnlichen Belastungen einzuordnen.
Übrigens zählen zu den laufenden Kosten auch Zusatzkosten wie Reparaturen, Batterien oder Fahrtkosten zum Akustiker und sind somit mit Belegen in der Steuererklärung absetzbar.
Wie sind Hörgeräte steuerlich einzuordnen?
Um die Kosten anzuerkennen kann das zuständige Finanzamt allerdings entsprechende Nachweise von Ihnen anfordern. Zwingend erforderlich ist oftmals die Verordnung des Arztes für die Hilfsmittelversorgung. Bei außergewöhnlichen Maßnahmen kann das Finanzamt auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests fordern.
Notwendige Belege
Zur Anerkennung durch das Finanzamt benötigen sie zwingend die Verordnung Ihres Hals-Nasen-Ohren Arztes und die Rechnung der Hörgeräteversorgung.
Tipp: Brauchen Sie Ihr Hörgerät auch um im beruflichen Alltag, bzw. besteht eine typische Berufskrankheit können die Hörgeräte auch zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben zählen.